Gesetzliche Grundlagen: Art. 336c OR, Art. 324a OR, Art. 329f OR, Art. 35 ff. ArG, Mutterschutzverordnung, Art. 16b ff. EOGArt. 23 ff. EOV

 

Einer schwangeren Mitarbeiterin kann nach Ablauf der Probezeit nicht gekündigt werden, ebenso wenig einer Mutter in den ersten 16 Wochen nach der Geburt sowie vor dem Ende des verlängerten Mutterschaftsurlaubs nach Artikel 329f Abs. 2 OR (Art. 336c OR). Die schwangere Arbeitnehmerin darf auf blosse Anzeige hin vom Arbeitsplatz fernbleiben (Art. 35a ArG). Während acht Wochen nach der Geburt besteht ein Beschäftigungsverbot der Mutter (Art. 35a ArG). Von der achten bis zur 16. Woche (Ende der Sperrfrist) dürfen Mütter nur mit ihrem Einverständnis beschäftigt werden. Die Lohnzahlungspflicht der Arbeitgeberin richtet sich während der Schwangerschaft nach Art. 324a OR. Die Lohnzahlung bei Arbeitsverhinderung gemäss Art. 324a OR kann pro Arbeitsjahr einmal beansprucht werden. Beginnt während der Schwangerschaft ein neues Arbeitsjahr, entsteht der Anspruch von neuem. In den ersten 14 Wochen nach der Geburt erhält die Arbeitnehmerin Leistungen aus der Mutterschaftsversicherung im Umfang von 80% des durchschnittlichen AHV-beitragspflichtigen Einkommens, jedoch maximal 220 Franken pro Tag. Bei einem Spitalaufenthalt des Neugeborenen verlängert sich die Dauer der Ausrichtung unter bestimmten Voraussetzungen um die Dauer der Hospitalisierung, höchstens aber um 56 Tage (Art. 16c – Art. 16e EOG). Der Vater hat Anspruch auf einen bezahlten Urlaub von zwei Wochen. Die Vaterschaftsentschädigung beträgt ebenfalls 80% des durchschnittlichen AHV-beitragspflichtigen Einkommens und maximal 220 Franken pro Tag (Art. 16i – Art. 16m EOG).

 

Erwerbstätige, die ein Kind von unter vier Jahren zur Adoption aufnehmen, haben seit dem 1. Januar 2023 Anspruch auf einen zweiwöchigen Adoptionsurlaub (Art. 16t – Art. 16x EOG).

 

Weitergehende Informationen zu Schwangerschaft, Mutterschaft, Vaterschaft und Adoptionsurlaub entnehmen Sie bitte den verlinkten Broschüren und Informationsseiten des Bundes.