Nach Art. 364 Abs. 2 und 3 OR hat der Unternehmer grundsätzlich mit eigenen Hilfsmitteln und Werkzeugen das Werk persönlich oder wenigstens unter eigener Leitung herzustellen und dann abzuliefern (Art. 367 OR). Eine persönliche Leistungspflicht muss immer dann angenommen werden, wenn es auf die Fähigkeiten oder die Leistungskapazität des Unternehmers ankommt (BGE 103 II 52).

 

Der Unternehmer haftet nach den allgemeinen Regeln von Art. 97 und 107 OR für Nichterfüllung, Schlechterfüllung und Verzug mit der Lieferung. Der Verweis auf die Sorgfaltspflicht des Arbeitnehmers in Art. 364 Abs. 1 OR hat nur historische Bedeutung. Der Unternehmer haftet strenger. Insbesondere darf die Bestellerin voraussetzen, dass er über die nötigen Fachkenntnisse und Fähigkeiten für seine Aufgabe verfügt und diese nach den Regeln der Technik ausführt. Einschränkungen können sich daraus ergeben, dass die Bestellerin das Berufsrisiko, den Bildungsgrad, die Fachkenntnisse und die Fähigkeiten und Eigenschaften des Unternehmers kennt oder bei gehöriger Sorgfalt kennen könnte. Die Haftung des Unternehmers für seine Hilfspersonen richtet sich nach Art. 101 OR.