Voraussetzungen der gerichtlichen Feststellung des Todes einer Person

Nach Art. 34 ZGB kann der Tod einer Person als erwiesen betrachtet werden, wenn diese unter Umständen verschwunden ist, die den Tod als sicher erscheinen lassen. Bislang gängigen Umschreibungen zufolge muss der Tod “absolut sicher” sein. Daran kann indessen nicht mehr festgehalten werden. Es besteht trotz der Nähe der Todesfeststellung zur Verschollenerklärung nach einem Verschwinden in hoher Todesgefahr kein Grund, übermässige Anforderungen an den Todesnachweis zu stellen. Die beschränkten Wirkungen der Verschollenerklärung legen es vielmehr nahe, zu diesem Institut nur zu greifen, wenn vernünftige Zweifel am Tod verbleiben.

 

Beispiele:

  • Aufenthalt in einem Gebäude, Fahrzeug, Flugzeug oder Schiff, das völlig zerstört wird;
  • Ertrinken vor Zeugen;
  • Anwesenheit im unmittelbaren Gefahrenbereich bei Naturkatastrophen, Unfällen oder Anschlägen

 

Im Interesse der Rechtssicherheit sind vor dem Entscheid alle zumutbaren Nachforschungen zu tätigen. Beweisbelastet ist nach Art. 32 ZGB die gesuchstellende Partei. Jede konkrete Spur der vermissten Person kann von Bedeutung sein.

 

Beispiele:

Zeugenberichte, Erhebungen von Behörden und Privaten, Bildaufzeichnungen, Buchungs- und Reiseunterlagen, Passagierlisten, Aufzeichnungen über den Telefonverkehr, Hinweise auf ein Motiv des Verschwindens.

 

Anders als die Verschollenerklärung ist die gerichtliche Todesfeststellung nicht an eine Frist gebunden. Die Entwicklung seit dem massgeblichen Ereignis fliesst allerdings in die Beurteilung ein. Zweckmässig ist ein Begehren normalerweise erst nach Abschluss der wichtigsten Nachforschungen.

 

Auch der genaue Zeitpunkt des Todeseintritts kann unklar sein. Der Entscheid muss hier anhand der verfügbaren Daten und dem Stand der medizinischen Wissenschaft erfolgen. Gegenwärtig wird der Zeitpunkt des irreversiblen Ausfalls der Hirnfunktionen eines Menschen als entscheidend betrachtet.