Erbteilung und Teilungsklage

Das Gesetz geht davon aus, dass die Erben den Nachlass selber regeln (etwa die Mietwohnung kündigen) und sich über die Teilung des Nachlasses (Art. 607 ff. ZGB) untereinander verständigen, sei es durch reale Teilung oder durch Abschluss eines schriftlichen Teilungsvertrages (Art. 607 Abs. 2 und 634 ZGB). Anders als in anderen Kantonen gibt es im Kanton Zürich keine staatlichen Teilungsämter oder dergleichen. Die Ausführung der Teilung bedarf der Zustimmung aller Erben. Wenn diese sich über die Teilung nicht einigen können, kann jeder von ihnen zu beliebiger Zeit die Teilung verlangen (Art. 604 Abs. 1 ZGB), gegebenenfalls auch durch gerichtliche Klage (Erbteilungsklage). Ist in einem Nachlass ein Willensvollstrecker bestellt, so hat dieser das Recht und die Pflicht, den Erben vor einer gerichtlichen Auseinandersetzung einen Teilungsvorschlag zu unterbreiten.

 

Für Teilungsklagen zuständig sind die Gerichte am letzten Wohnsitz der verstorbenen Person (Art. 28 Abs. 1 ZPO). Im Kanton Zürich ist die Klage durch ein Schlichtungsgesuch beim Friedensrichteramt der betreffenden Gemeinde einzuleiten. Suchen Sie vor der Klageeinleitung das Gespräch mit den übrigen Beteiligten und fachlichen Rat. Erbteilungsklagen gehören zu den aufwendigsten und teuersten Verfahren überhaupt. Deshalb: Teilen Sie miteinander, nicht mit uns.