Liebe Italienerinnen und Italiener

Testo italiano

 

Zwischen Italien und der Schweiz besteht ein Staatsvertrag, nämlich der Niederlassungs- und Konsularvertrag vom 22. Juli 1868 (SR 0.142.114.541). Nach herrschender Lehre und nach der Rechtsprechung zu Art. 17 Abs. 2 und 3 dieses Staatsvertrages sind die Erbfolge bzw. die Erbberechtigung nach dem Heimatrecht der verstorbenen Person, im Falle eines Italieners mit letztem Wohnsitz in der Schweiz also nach italienischem Recht zu beurteilen (BGE 120 II 293 m.w.H.). Streitigkeiten um die Erbberechtigung sind von den Gerichten am letzten Wohnsitz im Heimatstaat auszutragen, im Falle eines Italieners mit letztem Wohnsitz in der Schweiz folglich vor den Gerichten am Ort, an welchem er vor der Auswanderung zuletzt in Italien gewohnt hat (BGE 120 II 293). Der Staatsvertrag kann somit dazu führen, dass die gesamten erbrechtlichen Fragen vor den italienischen Gerichte ausgetragen werden müssen. Unklar ist, welche Behörden für die formelle Nachlassregelung (Testamentseröffnung, Sicherungsmassnahmen etc.) zuständig sind.

 

Die Bezirksgerichte des Kantons Zürich legen den Staatsvertrag so aus, dass die Testamentseröffnung, die Ausstellung des Erbscheins und die erbrechtlichen Sicherungsmassnahmen trotz des Staatsvertrages auch in der Schweiz vorgenommen werden können (s. dazu BGE 120 II 293). Zumindest im Rahmen der Testamentseröffnung erachtet es auch eine Wahl des schweizerischen Rechts und der schweizerischen Zuständigkeit als wirksam. Italienerinnen und Italiener können daher in einem Testament für ihren Nachlass die schweizerische Zuständigkeit und das schweizerische Recht wählen und so den Wirkungen des Staatsvertrages ausweichen.

 

Die Unterschiede zwischen dem italienischen und dem schweizerischen Recht sind erheblich: Gemäss Art. 457 CCI (Codice Civile Italiano) bestimmt sich die Berufung zur Erbschaft primär nach dem Testament. Falls keine testamentarische Regelung vorhanden ist, kommt die gesetzliche Erbfolge zur Anwendung. Nach Art. 565 CCI gelten als gesetzliche Erben der überlebende Ehegatte, die ehelichen und natürlichen Abkömmlinge, die ehelichen Vorfahren, die Seitenverwandten, die übrigen Verwandten und der Staat. Sind Nachkommen vorhanden, so schliesst dies die übrigen Verwandten von der gesetzlichen Erbfolge aus. Gelangt die Erbschaft dagegen an die elterliche Verwandtschaft, so erben – anders als im schweizerischen Recht – vollbürtige Geschwister der verstorbenen Person selbst dann, wenn beide Eltern den Erbfall erleben. Gemäss Art. 571 CCI erben vollbürtige Geschwister neben den Eltern nach Köpfen, wobei den Eltern zusammen mindestens die Hälfte des Nachlasses zusteht. Gemäss Art. 468 Abs. 1 CCI nehmen die Kinder von vorverstorbenen Geschwistern deren Position ein (sog. Repräsentationsrecht). Art. 536 CCI bestimmt den Kreis der pflichtteilsberechtigten Personen: den überlebenden Ehegatten, die ehelichen, legitimierten, adoptierten und natürlichen Kinder, deren Abkömmlinge und die ehelichen Vorfahren.

 

Nach schweizerischem Recht ist der Kreis der gesetzlichen und pflichtteilsberechtigten Erben kleiner. Gemäss Art. 457 ZGB sind die nächsten Erben eines Erblassers seine Nachkommen. Die Kinder erben zu gleichen Teilen. An die Stelle vorverstorbener Kinder treten ihre Nachkommen. Der überlebende Ehegatte erhält je nachdem mit wem er die Erbschaft zu teilen hat, die Hälfte, drei Viertel oder die ganze Erbschaft (Art. 462 ZGB). Hinterlässt der Erblasser keine Nachkommen, so gelangt die Erbschaft an den Stamm der Eltern (Art. 458 ZGB). Hinterlässt der Erblasser weder Nachkommen noch Erben des elterlichen Stammes, so gelangt die Erbschaft an den Stamm der Grosseltern (Art. 459 ZGB). Mit dem Stamm der Grosseltern hört die Erbberechtigung der Verwandten auf (Art. 460 ZGB) und die Erbschaft fällt an das Gemeinwesen (Art. 466 ZGB). Pflichtteilsberechtigt sind im schweizerischen Recht nur die Nachkommen, die Eltern und der überlebende Ehegatte (Art. 471 ZGB).

 

Beide Rechtsordnungen haben Vor- und Nachteile. Mit einer Wahl des italienischen oder schweizerischen Rechts kann die betroffene Person das für sie nützlichste, gerechteste oder beste Recht zur Anwendung bringen (BGE 136 III 461). Wichtig ist nur, dass der Entscheid rechtzeitig und bewusst getroffen wird. Da viele Italienerinnen und Italiener mit ihren Angehörigen seit vielen Jahren in der Schweiz leben und somit mit dem hiesigen Rechtssystem bzw. mit der hiesigen Gerichtsbarkeit vertrauter sind als mit jener Italiens, kann sich eine Wahl des schweizerischen Rechts und der schweizerischen Zuständigkeit empfehlen. Damit eine Wahl im Falle des Todes beachtet wird, muss sie ausdrücklich in einem handschriftlichen oder notariell beurkundeten Testament oder in einem Erbvertrag erfolgen. Wichtig ist dabei, dass nicht nur die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte, sondern auch die Anwendung des schweizerischen Rechts klar erwähnt werden (vgl. dazu B. Dutoit, F. Knoepfler, P. Lalive, P. Tercier, Répertoire de droit international privé suisse, Berne 1986, Bd. III, S. 129, N 45). Die Rechtswahl kann auf das in der Schweiz gelegene Vermögen beschränkt werden. Wenn Vermögenswerte sowohl in der Schweiz als auch in Italien vorhanden sind, kann es hilfreich sein, in einem Testament oder Erbvertrag letztwillige Anordnungen nur für die Vermögenswerte in der Schweiz zu treffen und in einem separaten Testament oder Erbvertrag nach den Formvorschriften nach italienischem Recht für die Vermögenswerte in Italien. Wenn Ihnen unbewegliches Vermögen in Italien gehört, über welches Sie letztwillig verfügen wollen, empfiehlt es sich, darüber in einem den italienischen Formvorschriften entsprechenden öffentlichen Testament zu verfügen und dieses "italienische" Testament bei der zuständigen Stelle registrieren zu lassen. Für weiterführende Informationen zu diesem Thema können Sie sich u.a. an das italienische Generalkonsulat in Zürich wenden.

 

Stand November 2019