Scheidung auf gemeinsames Begehren

Einvernehmliche Scheidungslösungen werden erwiesenermassen von den Beteiligten besser akzeptiert als Urteile und sind deshalb auch dauerhafter. Deswegen favorisiert das Gesetz die Scheidung auf gemeinsames Begehren gegenüber der Scheidung auf Klage. Wenn sich die Eheleute über die Scheidung einig sind, genügt das als Scheidungsgrund. Für die Scheidung kann direkt das Gericht angerufen werden (Art. 198 lit. c ZPO; Art. 285 f. ZPO). Bei der Scheidung auf gemeinsames Begehren treten die Eheleute nicht mehr als Kläger/in und Beklagte/r, sondern als gemeinsame Gesuchsteller auf.

 

Grundsätzlich soll bereits mit dem Scheidungsbegehren eine vollständige Vereinbarung (Konvention) über die Scheidung und deren Folgen eingereicht werden (Art. 111 Abs. 1 ZGB). Falls Ihnen das Aushandeln der Einzelheiten schwer fällt, können Sie sich eine Mediation überlegen. Es ist aber auch möglich, dem Gericht nur eine Teilvereinbarung über den gemeinsamen Scheidungswillen und allenfalls über weitere Fragen einzureichen und den Antrag zu stellen, das Gericht solle über die verbleibenden Fragen entscheiden (Art. 112 ZGB, Art. 286 ZPO). Das gemeinsame Scheidungsbegehren mit oder ohne vollständige Scheidungskonvention ist beim Bezirksgericht der Wohnsitzgemeinde eines der Ehegatten einzureichen.

 

In beiden Fällen hört das Gericht die Parteien zum Scheidungsbegehren und zur Konvention getrennt und gemeinsam an und prüft, ob der Wille zur Scheidung und die Vereinbarung über die Folgen auf reiflicher Überlegung beruhen und ob die Vereinbarung nicht offensichtlich unangemessen ist (Art. 140 Abs. 2 ZGB). Über streitige Punkte versucht es, zwischen den Parteien eine Einigung zu erzielen.