Bewilligung des Getrenntlebens

Wenn es in einer Ehe zu Konflikten kommt, welche die Partner nicht mehr selbst oder mit fachlicher Hilfe lösen können (Eheberatung oder –therapie, Mediation), ist oft die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes die einzige Möglichkeit. Meist einigen sich die Ehepartner auf eine Trennung. Gelingt dies nicht, so kann jeder Ehegatte beim Eheschutzgericht um Bewilligung des Getrenntlebens ersuchen.

Gemäss Art. 175 ZGB ist die Bewilligung möglich, wenn die Persönlichkeit des klagenden Ehegatten, seine wirtschaftliche Sicherheit oder das Wohl der Familie (namentlich der Kinder) durch das Zusammenleben ernsthaft gefährdet ist. Ein entsprechendes Begehren wird heute in fast allen Fällen gutgeheissen. Dies hängt vor allem damit zusammen, dass eine Scheidung gegen den Willen des anderen Ehegatten grundsätzlich ein zweijähriges Getrenntleben erfordert (Art. 114 ZGB; vgl. Art. 115 ZGB).

Das Gericht hört die Ehegatten an und versucht, eine Einigung über die Streitpunkte herbeizuführen. Gelingt dies ausnahmsweise nicht, so wird ein Entscheid gefällt. Geregelt werden auch die Nebenfolgen des Getrenntlebens (Kinderfragen, Wohnungszuteilung, Unterhalt usw.; vgl. Art. 176 ZGB).

 

Wichtige Hinweise: 

Sind sich die Ehegatten über das Getrenntleben einig, so ist eine gerichtliche Bewilligung des Getrenntlebens weder nötig noch möglich. Haben sich die Parteien auch über die Folgen des Getrenntlebens geeinigt, ist eine richterliche Genehmigung einer solchen Einigung nicht erforderlich und bei Paaren ohne minderjährige Kinder nur ausnahmsweise überhaupt möglich. Diese Ausnahme betrifft Rentnerinnen und Rentner, denn das Bundesrecht macht die Ausrichtung zweier ganzer Renten anstelle einer Ehepaarrente von einer richterlichen Bewilligung des Getrenntlebens abhängig (Art. 35 Abs. 2 AHVG). Liegt dieser Ausnahmefall nicht vor und leitet ein Ehepaar mit Volleinigung ohne minderjährige Kinder dennoch ein Eheschutzverfahren ein, so hat dies einen kostenpflichtigen Nichteintretensentscheid mangels Rechtsschutzinteresses zur Folge.

Ehepaare mit minderjährigen Kindern, die sich umfassend über die Folgen des Getrenntlebens geeinigt haben, brauchen eine richterliche Genehmigung ihrer Vereinbarung, um die Abmachungen bezüglich der Kinderbelange (inkl. des Kinderunterhaltes) auf dem Rechtsweg vollstrecken zu können, für den Fall, dass sich der verpflichtete Elternteil nicht (mehr) an die Vereinbarung halten sollte.

Die zweijährige Frist für die Scheidungsklage nach Art. 114 ZGB beginnt schon mit der effektiven Trennung, und zwar selbst wenn ein Ehegatte die Gemeinschaft unberechtigterweise verlässt.