Vertretung vor Mietgericht und Schlichtungsbehörde

Gesetzliche Grundlagen: Art. 68 ZPO, § 11 f. AnwG, Art. 4 BGFA.

 

Gemäss Art. 68 Abs. 1 ZPO kann sich jede prozessfähige Partei im Prozess durch eine handlungsfähige Person vertreten lassen.

 

Für das Verfahren vor Schlichtungsbehörde sind für die berufsmässige Vertretung nur Anwältinnen und Anwälte zugelassen, die im kantonalen Anwaltsregister eingetragen sind oder Freizügigkeit gemäss Art. 4 BGFA geniessen (Art. 68 Abs. 2 lit. b ZPO i.V.m. § 11 Abs. 1 lit. b AnwG).

 

Für das Mietgericht sind für die berufsmässige Vertretung darüber hinaus auch beruflich qualifizierte Vertreter bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.- zugelassen (Art. 68 Abs. 2 lit. d ZPO i.V.m. § 11 Abs. 2 lit. a AnwG). Darunter fallen z.B. Liegenschaftsverwaltungen, welche die Vermieterin sowie Mitarbeitende einer Mieter- oder Vermieterorganisation, welche ihre Verbandsmitglieder vertreten.

 

Berufsmässige Vertretung liegt nicht nur dann vor, wenn jemand oft andere Personen vor Gericht vertritt, sondern schon wenn die Vertretung im Rahmen eines entgeltlich besorgten Mandats erfolgt. Daher können auf Mandatsbasis tätige Treuhänder ohne Anwaltspatent ihre Klienten vor Gericht nicht vertreten.

 

In jedem Fall zulässig ist die Vertretung durch Angestellte der Firma, welche Partei ist, sofern die vertretende Person entweder zeichnungsberechtigt ist oder sich mit schriftlicher Vollmacht legitimieren kann. Kollektivzeichnungsberechtigte, welche allein zur Verhandlung erscheinen, brauchen ebenfalls eine Vollmacht, die sie zur alleinigen Vertretung im Prozess ermächtigt.

 

Vor der Schlichtungsbehörde haben die Parteien persönlich zu erscheinen und können sich von einer Rechtsbeiständin bzw. einem Rechtsbeistand oder einer Vertrauensperson begleiten lassen (Art. 204 Abs. 1 und 2 ZPO). Die Pflicht zum persönlichen Erscheinen entfällt nur für Parteien mit ausländischem oder ausserkantonalem Wohnsitz (Abs. 3 lit. a) und wegen Krankheit, Alter oder anderen wichtigen Gründen (lit. b). Zudem muss der Vermieter nicht erscheinen, wenn er die Liegenschaftsverwaltung delegiert hat, sofern die Verwaltung zum Abschluss eines Vergleichs schriftlich ermächtigt wurde (lit. c).