Zuständigkeit in Mietsachen

Örtliche Zuständigkeit

Gesetzliche Grundlage bildet Art. 33 ZPO.
Örtlich zuständig ist die Schlichtungsbehörde bzw. das Mietgericht oder Einzelgericht im summarischen Verfahren (Ausweisungen) des Bezirks, in welchem die gemietete unbewegliche Sache liegt.
Im Falle der Miete und Pacht von Wohn- oder Geschäftsräumen sowie der landwirtschaftlichen Pacht kann die mietende oder pachtende Partei nicht im Voraus oder durch Einlassung auf den Gerichtstand gemäss Art. 33 ZPO verzichten (Art. 35 Abs. 1 lit. b und c ZPO). Die Parteien können daher erst im Hinblick auf einen konkreten Rechtsstreit einen anderen Gerichtsstand vereinbaren (Art. 35 Abs. 2 ZPO).

 

Sachliche Zuständigkeit

Gesetzliche Grundlage für die Zuständigkeit der Schlichtungsbehörde bilden Art. 200 Abs. 1 ZPO sowie Art. 66 GOG, für diejenige des Mietgerichts § 21 und 26  GOG. Zu beachten ist, dass die paritätische Schlichtungsbehörde nur für die Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen zuständig ist, das Mietgericht zusätzlich für die landwirtschaftliche Pacht (§ 21 Abs. 1 lit. b GOG).

 

Miete beweglicher Sachen

Für alle Streitigkeiten, die nicht in die Zuständigkeit der paritätischen Schlichtungsbehörde fallen, insbesondere also für Prozesse um die Miete beweglicher Sachen, muss zunächst das zuständige Friedensrichteramt angerufen werden. Danach ist je nach Streitwert das Einzelgericht im vereinfachten Verfahren (Art. 243 ZPO i.V.m. § 24 lit. a GOG) oder das Kollegialgericht des Bezirksgerichts (Art. 219 ZPO i.V.m. § 19 GOG) sachlich zuständig.

Meist liegt eine Konsumentenstreitigkeit vor, so dass für die örtliche Zuständigkeit Art. 32 ZPO massgeblich ist. In den übrigen Fällen gelten die Art. 31 ff. ZPO.