Gerichtliche Klage

Hat die Schuldnerin Rechtsvorschlag erhoben und verfügt der Gläubiger weder über ein Urteil über den Bestand der Forderung noch über eine unterschriebene Schuldanerkennung der Schuldnerin, so kann er die Betreibung erst fortsetzen, wenn er die Forderung mit Erfolg vor den ordentlichen Gerichten eingeklagt hat (Art. 79 SchKG). Eine Klage im ordentlichen Verfahren empfiehlt sich aber manchmal auch dann, wenn an sich die provisorische Rechtsöffnung oder eine definitive gestützt auf eine vollstreckbare Urkunde nach Art. 347 ff. ZPO möglich wäre. Ausgeschlossen ist das ordentliche Verfahren selbstverständlich, wenn bereits ein Urteil über die Streitsache vorliegt. Hier kommt nur ein definitives Rechtsöffnungsbegehren in Frage.

 

Für eine Klage im ordentlichen Verfahren ist im Kanton Zürich im Regelfall das zuständige Friedensrichteramt als Schlichtungsbehörde im Sinne von Art. 197 ff. ZPO  anzurufen. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus den Art. 9 ff. ZPO.

 

Im ordentlichen Verfahren wird über Bestand und Fälligkeit der Forderung entschieden. Der Gläubiger kann im Rahmen der Klage neben der Verpflichtung der Schuldnerin zur Zahlung der geforderten Summe zugleich die Beseitigung des Rechtsvorschlags in der hängigen Betreibung verlangen. So erspart der Gläubiger sich den Weg zum Rechtsöffnungsrichter, wenn die Schuldnerin trotz des Urteils nicht zahlt (Art. 79 Abs. 1 SchKG). Der Zahlungsbefehl ist der Klage stets beizulegen.

 

Achtung:

Streitigkeiten aus der Miete von Wohn- und Geschäftsräumen sind nicht über das Friedensrichteramt, sondern über die jeweilige Schlichtungsbehörde in Mietsachen einzuleiten.

 

Für arbeitsrechtliche Streitigkeiten existieren seit 1. Januar 2011 in allen Bezirken Arbeitsgerichte. Neu ist aber in jedem Fall, d.h. auch in den Städten Zürich und Winterthur, vor der Klage beim Arbeitsgericht ein Schlichtungsverfahren vor Friedensrichter durchzuführen (s. Art. 197 ff. ZPO).