Die II. Zivilkammer behandelt:

 

 

altrechtlich (vorbehältlich Art. 404 und 405 ZPO):

 

1. die Berufungen gegen Urteile der Einzelrichter in Personen- und
    Familienstandssachen (mit Ausnahme der Ehesachen);

2. Berufungen gegen Urteile der Bezirksgerichte;

3. Berufungen gegen Urteile der Einzelrichter im beschleunigten Verfahren
    und im ordentlichen Verfahren (§ 271 EG ZGB);

4. Berufungen gegen Urteile der Mietgerichte;

5. Berufungen betreffend Fürsorgerische Freiheitsentziehung;

6. die Gesuche um Wiederherstellung (Revision) gegenüber ihren Urteilen
    und Beschlüssen;

7. die Rekurse
    a) gegen Verfügungen der Einzelrichter in Personen- und
        Familienstandssachen (mit Ausnahme der Ehesachen),

    b) gegen Verfügungen und Beschlüsse der Bezirksgerichte in Nachlass-,
        Stundungs- und Sanierungssachen,

    c) gegen Verfügungen der Einzelrichter im summarischen Verfahren
        (ausser Ehesachen), im ordentlichen (ausser Ehesachen) und im
        beschleunigten Verfahren,

    d) gegen Verfügungen, Beschlüsse und Urteile der Mietgerichte,

    e) gegen Entscheide der erstinstanzlichen Aufsichtsbehörden in
        Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, in gemeindeammannamtlichen
        Sachen, in Viehverschreibungssachen sowie in Sachen der Notariate
        und Grundbuchämter,

    f) gegen der Berufung unterliegende Urteile der Einzelrichter in Personen-
       und Familienstandssachen, wenn sie nur mit Bezug auf die Kosten- und
       Entschädigungsbestimmungen angefochten werden,

    g) gegen der Berufung unterliegende Urteile der Einzelrichter im
        ordentlichen und im beschleunigten Verfahren, wenn sie nur mit Bezug
        auf die Kosten- und Entschädigungsbestimmungen angefochten
        werden,

    h) gegen Direktionsentscheide bei Namensänderungen,

    i) Rekurse gegen familienrechtliche Entscheide der Bezirksräte; 

8.   die Gesuche um amtliche Anweisung (§ 65 GVG und § 17 Abs. 2 ZPO) und
      um Anweisung eines gemeinsamen Gerichtsstandes (§ 14 ZPO);

9.   die Beschwerden gegen Überwachungsmassnahmen i.S.v. Art. 10 Abs. 5
      lit. c und Abs. 6 BÜPF;

10. die beim Obergericht als einziger kantonaler Instanz eingehenden
      Rückführungsgesuche in Kindesentführungsverfahren, einschliesslich der
      Massnahmen zum Schutz von Kindern, gemäss Art. 7 BG-KKE.

 

neurechtlich:

 

1.   die Beschwerden betreffend Fürsorgerische Unterbringung;

2.   die Berufungen und Beschwerden gegen Mietgerichtsentscheide;

3.   die Berufungen und Beschwerden gegen Einzelgerichtsentscheide im
      summarischen Verfahren (ohne Rechtsöffnungen);

4.   die Berufungen und Beschwerden gegen Direktionsentscheide bei
      Namensänderungen;

5.   die Beschwerden gegen Entscheide des Bezirksrats als
      Beschwerdeinstanz gegen Entscheide der Kindes- und
      Erwachsenenschutzbehörde;

6.   Rückführungsgesuche bei internationaler Kindesentführung (BG-KKE);

7.   Anweisung eines Gerichtsstandes (§ 126 GOG);

8.   Aufsichtsbeschwerden gegen Beschwerdeentscheide der Bezirksgerichte
      in SchKG-Sachen;

 

sowie

 

altrechtlich (vorbehältlich Art. 404 und 405 ZPO):

 

die Rekurse gegen die Beschlüsse der Anklagekammer;

 

neurechtlich:

 

1. Erstinstanzliche Zivilprozesse;

2. die Berufungen und Beschwerden gegen Einzelgerichtsentscheide
    Eherecht;

3. die Berufungen und Beschwerden gegen Entscheide in Sachen der
    eingetragenen Partnerschaft betreffend Auflösung / Ungültigkeit;

4. die Berufungen gegen vorsorgliche Massnahmen (Ehescheidungen);

5. die Berufungen und Beschwerden gegen Bezirksgerichtsentscheide
    (Zivilprozesse);

6. die Berufungen und Beschwerden gegen Einzelgerichtsentscheide im
    ordentlichen Verfahren;

7. die Berufungen und Beschwerden gegen Einzelgerichtsentscheide im
    vereinfachten Verfahren;

8. übrige Berufungs- und Beschwerdegeschäfte (Zivilsachen);

9. die Beschwerden und Revisionsgesuche in Schiedsgerichtssachen
    (Art. 356 Abs. 1 lit. a ZPO)

10. die Revision von erstinstanzlichen Entscheiden am Obergericht;

11. die Revision von Berufungs- und Beschwerdeentscheiden;

12. zivilrechtliche Verfahren gemäss § 212 GOG.