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ZPO 241 Abs. 3
Abschreibung
04.07.2013
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ER130030
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Bezirksgericht Uster
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Einzelgericht s.V.
Details
Wenn das Begehren mit dem Antrag verbunden war, es seien Vollstreckungsmassnahmen anzuordnen (ZPO 236 Abs. 3: hier Anweisung an den Stadtammannamt, eine Ausweisung zu vollziehen), kann sich das Gericht bei Anerkennung der Klage oder einem Vergleich nicht mit dem einfachen administrativen Abschreiben begnügen - sonst stünde der Kläger schlechter da als er es bei Gutheissung der Klage wäre.
Bezirksgericht Uster
Einzelgericht s.V.
Urteil
04.07.2013
ER130030
ZPO 241 Abs. 3
Zitiervorschlag:
OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011