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OR 257e, OR 125 Ziff. 1 und 2, FusG 22, ZPO 84 Abs. 4, ZPO 133 ff., ZPO 147 Abs. 1, ZPO 234

ZMP 2024 Nr. 3: Nicht korrekt angelegtes Mietzinsdepot. Verrechnungsverbot gegenüber dem Herausgabeanspruch. Fusion einer Partei im laufenden Verfahren. Säumnis im vereinfachten Verfahren.

01.11.2023 | MJ220072-L/U | Bezirksgericht Zürich | Mietgericht
Details

Der Vermieter, der den ihm überwiesenen Betrag für ein Mietzinsdepot nicht korrekt anlegt, ist ohne weiteres zur Rückerstattung verpflichtet. Insbesondere kann er seine Forderungen aus dem Mietverhältnis nicht gegen den Willen des Mieters mit der Verpflichtung zur Herausgabe verrechnen. Gleiches gilt, wenn der Vermieter nicht innert eines Jahres seit der Beendigung des Mietverhältnisses seine Ansprüche auf dem Rechtsweg geltend macht.

 

Fusioniert eine Prozesspartei während des laufenden Verfahrens mit einer anderen, geht sie nicht unter, sondern besteht kraft Universalsukzession im neuen Gebilde fort. Teilt ein rechtskundiger Repräsentant sowohl der alten als auch der neuen juristischen Person dem Gericht fälschlicherweise mit, die bisherige Beklagte sei ersatzlos untergegangen, und bleibt sie in der Folge der Hauptverhandlung im vereinfachten Verfahren fern, ist sie säumig.

 

 

Bezirksgericht Zürich

Mietgericht

Urteil

01.11.2023

MJ220072-L/U

OR 257e
OR 125 Ziff. 1 und 2
FusG 22
ZPO 84 Abs. 4
ZPO 133 ff.
ZPO 147 Abs. 1
ZPO 234

ZMP 2024 Nr. 4

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011