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ZPO 230 Abs. 1. ZPO 227 Abs. 1.
Nach Beginn der Hauptverhandlung ist eine Klageänderung nur zulässig, wenn sie auf neuen Tatsachen oder Beweismitteln beruht, und zwar selbst dann, wenn die Gegenpartei der Klageänderung zustimmt.
02.03.2020
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LC200003
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Obergericht des Kantons Zürich
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I. Zivilkammer
Details
Zitiervorschlag:
OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011