Druckansicht
ZPO 103, ZPO 325 Abs. 2
Beschwerde gegen die Auferlegung eines Kostenvorschusses, aufschiebende Wirkung.
01.11.2011
|
PS110182
|
Obergericht des Kantons Zürich
|
II. Zivilkammer
Details
Die aufschiebende Wirkung muss eine Ausnahme bleiben. Die Höhe des Kostenvorschusses legt weder die Höhe der dereinst festzusetzenden Kosten noch deren Auferlegung definitiv fest. Übersteigt der Vorschuss die Möglichkeiten des Klägers, steht ihm das Instrument der unentgeltlichen Prozessführung zur Verfügung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Verfügung
01.11.2011
PS110182
ZPO 103
ZPO 325 Abs. 2
Zitiervorschlag:
OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011