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ZPO 212 Abs. 1, ZPO 205
Begehren, Protokollierung
08.08.2011
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RU110009
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Obergericht des Kantons Zürich
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II. Zivilkammer
Details
Das Begehren der klagenden Partei ist für einen Entscheid der Schlichtungsbehörde Prozessvoraussetzung; es empfiehlt sich, dieses Begehren aktenkundig zu machen.
Auch über das Schlichtungsverfahren soll ein minimales Protokoll erstellt werden. Im Entscheidverfahren dürfen Aussagen der Parteien protokolliert werden. Eine klare Trennung von Schlichtungs- und Entscheidverfahren ist wünschbar.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Urteil
08.08.2011
RU110009
ZPO 212 Abs. 1
ZPO 205
Zitiervorschlag:
OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011