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ZPO 59, ZPO 132, ZPO 197.
Klagebewilligung als Prozessvoraussetzung.
13.01.2016
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LB150054
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Obergericht des Kantons Zürich
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I. Zivilkammer
Details
Eine gültige Klagebewilligung ist eine Prozessvoraussetzung. Ist die Klagebewilligung nicht gültig zustande gekommen, so liegt nicht ein verbesserungsfähiger Mangel im Sinne von Art. 132 Abs. 1 ZPO vor. Weil eine Prozessvoraussetzung nicht erfüllt ist, ist auf die Klage nicht einzutreten.
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Urteil
13.01.2016
LB150054
ZPO 59
ZPO 132
ZPO 197.
Zitiervorschlag:
OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011