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StPO 267 Abs. 1, StPO 434
Aktenrückgabe. Rücktransport beschlagnahmter Gegenstände an den Ort der Behändigung.
19.08.2015
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UH150056
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Obergericht des Kantons Zürich
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III. Strafkammer
Details
Soweit sich beschlagnahmte Gegenstände ohne Weiteres als Handgepäck transportieren lassen, ist es dem Eigentümer grundsätzlich zuzumuten, diese nach der Freigabe bei der betreffenden Behörde abzuholen –sofern diese nicht per Briefpost retourniert werden können. Werden aber beispielsweise über 100 Bundesordner beschlagnahmt und während des Strafverfahrens freigegeben, haben die Strafbehörden diese an den Ort der Behändigung zurückzubringen (Schadensminderung aus einem Realakt).
Obergericht des Kantons Zürich
III. Strafkammer
Beschluss
19.08.2015
UH150056
StPO 267 Abs. 1
StPO 434
Zitiervorschlag:
OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011